Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“
Eine unter Pferdesportlern übliche Hilfeleistung begründet nicht die Annahme einer „Wie-Beschäftigung“, so das SG Kassel am 21.02.2017
Zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war der Kläger Halter eines Pferdes, welches seine Tochter am Unfalltag führte. Zur selben Zeit unternahm die Geschädigte während ihrer Freizeit gemeinsam mit einer Freundin einen privaten Reitausflug. Unterwegs trafen die beiden auf vorgenannte Tochter des Klägers, welche zugleich die Nichte der Begleiterin der Geschädigten ist, mit dem Pferd des Klägers. Dieses musste geführt werden, weil es wegen eines, was sich indes erst später herausstellte, in den Huf eingetretenen Nagels lahmte. Die Geschädigte, welche von Beruf Amtsveterinärin in Diensten eines Landkreises ist, stieg daraufhin von ihrem Pferd ab, um sich das betroffene Bein des Tieres anzusehen. Dabei erhielt sie einen Tritt des Pferdes ins Gesicht und wurde in einen mehrere Meter entfernt liegenden Graben geworfen und erheblich verletzt. Der in Anspruch genommene Pferdehalter verklagte daraufhin die zuständige Berufsgenossenschaft zu verpflichten, der Geschädigten wegen des Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, da die Geschädigte als „Wie-Beschäftigte“ für ihn tätig geworden sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Geschädigte sei nicht als wie eine aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte anzusehen, so das Gericht.
Das Gericht führte u.a. dazu aus, dass der Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigte“ voraussetze, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln müsse, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspräche. Dass es dem mutmaßlichen Willen des Klägers entspräche, dass sich eine Amtstierärztin um den verletzten Huf seines Pferdes kümmere, würde man unterstellen können. Indes fehle es am Vorliegen der für den Versicherungsschutz notwendigen objektiven Handlungstendenz der Geschädigten. Die Tätigkeit müsse mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten stattfinden. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzte voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen sei. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter seien Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein arbeitnehmerähnliches Handeln schließe das Gericht nach Maßgabe dessen aus. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Tätigkeit der Geschädigten nur um eine kurze Hilfstätigkeit, die der allgemeinen Übung unter Reitern entspräche.
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