Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zum Thema: Haftung im Rahmen eines Reitbeteiligungsvertrags

LG Saarbrücken     11.04.2024

 

Im vorliegenden Fall war eine erfahrene Reiterin mit einem Pferd, für das sie eine Reitbeteiligung hatte, auf einem Ausritt im Wald verunglückt. Das Pferd hatte aus nicht nachvollziehbarem Grund gescheut, war auf eine Hecke zugestürmt und dort eine scharfe Wendung vollzogen. Dies hatte dazu führte, dass die Reiterin vom Pferd stürzte und sich verletzte.

Die Krankenversicherung der gestürzten Reiterin übernahm die Behandlungskosten und wollte diese von der Eigentümerin des Pferdes zurückerstattet bekommen. Die Eigentümerin lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen und verwies auf den im abgeschlossenen Reitbeteiligungsvertrag enthaltenen Haftungsausschluss.

Das zuständige Amtsgericht wies die erhobene Klage ab. In der Begründung hieß es, dass zwar die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vorlägen, es jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten im Rahmen des Reitbeteiligungsvertragseinen einen gültigen Haftungsausschluss vereinbart habe.

Der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgte das LG Saarbrücken nicht in der Berufung, da die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts vorlägen. Durch das Erschrecken und Losstürmen des Pferdes — und dem hierdurch verursachten Sturz der Versicherungsnehmerin hätte sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Auch für ein die Haftung minderndes Mitverschulden gem. § 254 BGB des Geschädigten, für das im Anwendungsbereich des § 833 BGB der Tierhalter – also die Beklagte – darlegungs- und beweispflichtig sei, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Nach Zeugenaussagen hätte sich das Pferd ohne erkennbaren Grund erschrocken habe und sei dann einfach losgelaufen. Eine Bremsung des Pferdes mit den Zügeln sei nicht erfolgreich gewesen und eine Wendung aufgrund der örtlichen Begebenheiten unmöglich. Hieraus hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Zeugin als erfahrene Reiterin auf diese Bewegung hätte reagieren können. Aus denselben Gründen sei auch ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr zu verneinen wie auch eine Haftung gem.§ 834 BGB aus einer Tierhüterstellung heraus, so das Gericht. Ob davon ausgehend auch denjenigen die Haftung aus § 834 BGB träfe, dessen Tätigkeit – wie diejenige der Zeugin nach der mit dem Tierhalter getroffenen vertraglichen Vereinbarung – darauf ausgerichtet sei, das Tier mehrmals wöchentlich selbstständig zu bereiten, müsse nicht abschließend beantwortet werden. Der Haftungsmaßstab des § 834 BGB wirke sich im Rahmen des § 833 BGB dergestalt aus, dass der verletzte Tieraufseher die gegen ihn gerichtete Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen habe Dies sei der Versicherungsnehmerin aber durch ihre oben aufgeführte Aussage gelungen.

Weiter führte das Gericht aus, dass es sich bei der Haftungsklausel entsprechend § 5 des Reitbeteiligungsvertrages ausweislich der Gestaltung und Formulierung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handele und § 5 Nr. 1 gegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB verstieße. Nach dieser Norm, die auch bei unerlaubten Handlungen sowie bei der Gefährdungshaftung Anwendung fände, sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam.

Darüber hinaus verstieße § 5 Nr. 1 des Reitbeteiligungsvertrages auch gegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB..Danach sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam. Soweit sich das Erstgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klausel auf obergerichtliche Rechtsprechung bezogen habe sei diese offensichtlich nicht einschlägig. Denn aus beiden Urteilen ergäbe sich eindeutig, dass es sich dort um Individualvereinbarungen gehandelt handele, so das Berufungsgericht.

 

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