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Heute zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden

 Anwendung von § 24 UstG  bei der Veredelung von Reitpferden

 

(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 –  Revision eingelegt beim BFH)

 

Entsprechend § 24 UStG dürfen pauschalierende Landwirte die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer einnehmen. Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten. Im Gegenzug müssen diese Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen.

Im vorliegendem Fall betrieb der Kläger eine

Spezialkanzlei Appel

Rechtsanwältin Urte Appel
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