Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zum Thema: Öffentliche Äußerung auf einem Internetportal hinsichtlich des Zustandes eines Pferdes
AG Diez 7.10.2011
Im vorliegenden Fall hatte eine Pferdehalterin ihre Stute für fünf Monate in einen professionellen Pferdepensionsbetrieb für Stutenmanagement und Fohlenaufzucht gegeben. In dieser Zeit brachte die Stute ein Fohlen zur Welt. Nach den fünf Monaten brachte die Pferdehalterin die Stute mit Fohlen in ein kleines privat geführtes Gestüt. Nach Ankunft der Stute mit Fohlen veröffentlichte die Betreiberin des Gestüts auf einem Internetportal Bilder der Stute mit Fohlen – beide waren nicht im optimalem Futterzustand – und folgenden Text: „Wir freuen uns sehr, dass die Stute Z….. und ihr Fohlen derzeit bei uns zur Pension stehen, nachdem die Zwei zuvor fünf Monate zum Zuchtstutenmanagement und zur professionellen Fohlenaufzucht in Vollpension im Pensionsstall F…..standen. Das Fohlen von Z…….erholt sich seit der Ankunft vor fünf Tagen bei uns bereits prima von seiner mitgebrachten Verletzung und macht auch schon große Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“. (Anm. d. Red.: In der Veröffentlichung auf dem Internetportal waren Namen und Adressen voll erwähnt).
Die Betreiber des professionellen Pferdepensionsbetriebs stellten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht mit dem sie die Unterlassung derartiger Äußerungen begehrten. Im Antrag hieß es, dass die Äußerungen im Zusammenhang mit den Bildern geeignet seien sie zu diffamieren und ihre Reputation als professionellen Pensionsstall nachhaltig zu schädigen. Des Weiteren würden die Äußerungen sie erheblich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. So ergebe sich aus der Sicht eines unbefangenen Zuschauers/Lesers eindeutig, dass sie die Stute und das Fohlen nicht artgemäß gehalten hätten. Dies sei jedoch falsch so die Antragsteller. Vielmehr würden hier Bild und Text bewusst kombiniert um den Eindruck zu erwecken, dass die Stute vernachlässigt und überhaupt nicht entwurmt gewesen sei.
Die Gestütseigentümerin als Verfügungsbeklagte beantragte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Sie vertrat die Ansicht, dass die gerügten veröffentlichten Texte ausschließlich wahre Tatsachen enthalten würden. So entspräche es der Wahrheit, dass die Stute mit Fohlen abgemagert aus dem Betrieb der Antragsteller zum Gestüt der Verfügungsbeklagten gekommen sei und die letzte verabreichte Wurmkur lange zurückliege.
Das Amtsgericht sah den Antrag auf Erlass der Verfügung als unbegründet an. Den Antragstellern stehe hinsichtlich der beantragten einstweiligen Verfügung kein Verfügungsanspruch zur Seite, so dass nicht die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen mit den beigefügten Bildern verlangt werden könne. Weiter führte das Gericht aus, dass die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit den Bildern keine unwahren Tatsachen enthalten, da diese Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig seien. Auch seien die beanstandeten Worte „erholen“ und „Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“ nicht justiziabel, da es sich hierbei um Meinungsäußerungen und Wertungen handele die grundsätzlich der Meinungsäußerungsfreiheit unterlägen. Ob sich ein Pferd erhole oder in irgendeiner Weise Fortschritte mache, obläge immer der Wertung des Betrachters. Dies stelle jedoch keine Tatsache dar, deren Unterlassung begehrt werden könne, so das Gericht.
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