dass sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters ein Fahrzeug – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2,00 m einhalten sollte.
Begibt sich der Reiter seines Pferdes, welches von ihm im Absattelbereich versorgt wird, aus einem zunächst geschützten Bereich in die Schlagdistanz eines weiteren dort in Begleitung seines Reiters stehenden Pferdes und tritt dieses sodann nach hinten mit für den Geschädigten tödlichen Folgen aus, so rechtfertigt die Unterschreitung des jedem Reiter bekannten und einzuhaltenden Sicherheitsabstandes die Begründung eines mit 50% zu bewertenden Mitverschuldens, so das OLG Hamm am 16.11.2018