Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden
Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde.
Die Anordnung lautete wie folgt:
„1. Sie haben vollständige Turnier- bzw. Tierlisten anzulegen und zu führen. Diese Listen müssen folgende Informationen/Daten enthalten: a. Sämtliche zum Zwecke des Turniers verbrachten Pferde unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz unter Angabe – des Namens des Pferdes – Lebensnummer bzw. Passnummer – Transponder-Nummer, falls dem Pferd ein Transponder implantiert wurde – des Haltungsbetriebes/der Haltungseinrichtung (Bezeichnung des Betriebes/Haltung und vollständige Adresse (Ort der Unterbringung des Pferdes) sowie Name des Betreibers b. den Veranstaltungsplan für sämtliche Veranstaltungstage.