Ihr Anwalt für Pferderecht informiert: Tierseuchenrechtliche Überwachungsmaßnahmen auch bei Schleppjagden
Im vorliegenden Fall wandte sich der Veranstalter von drei Schleppjagden gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung der zuständigen veterinärmedizinischen Aufsichtsbehörde.
Die Anordnung lautete wie folgt:
„1. Sie haben vollständige Turnier- bzw. Tierlisten anzulegen und zu führen. Diese Listen müssen folgende Informationen/Daten enthalten: a. Sämtliche zum Zwecke des Turniers verbrachten Pferde unabhängig von ihrem tatsächlichen Einsatz unter Angabe – des Namens des Pferdes – Lebensnummer bzw. Passnummer – Transponder-Nummer, falls dem Pferd ein Transponder implantiert wurde – des Haltungsbetriebes/der Haltungseinrichtung (Bezeichnung des Betriebes/Haltung und vollständige Adresse (Ort der Unterbringung des Pferdes) sowie Name des Betreibers b. den Veranstaltungsplan für sämtliche Veranstaltungstage.
2. Sie haben diese Unterlagen während der Veranstaltung aktuell zu führen, zur Vorlage bereitzuhalten sowie auf Verlangen dem zuständigen Amtstierarzt vorzulegen.
3. Diese Unterlagen sind mindestens für 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt zu übersenden, welches für den jeweiligen Veranstaltungsort zuständig ist.“ Ferner ordnete der Antragsgegner unter 4. die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu 1. an.
Der Veranstalter argumentierte, dass die Anordnung ihn bei den ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen mit einem großen Verwaltungsaufwand von ca. 6 Minuten pro Pferd belaste. Die geforderten Listen könnten nur auf dem freien Feld handschriftlich erstellt werden. Es sei faktisch unmöglich, die bei den an jedem Wochenende in Niedersachsen stattfindenden Veranstaltungen in großer Zahl anfallenden handschriftlichen Daten sinnvoll auszuwerten. Es bestehe tatsächlich keinerlei Tierseuchengefahr; die Equine infektiöse Anämie (EIA) werde nach der offiziellen Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) hauptsächlich durch große blutsaugende Insekten übertragen und trete in Deutschland aufgrund der klimatischen Verhältnisse nur in vereinzelten Fällen, nicht aber seuchenartig auf. Auch träten im März, also des Zeitraumes der Treibjagden, die genannten Insekten noch gar nicht auf.
Das VG Lüneburg urteilte am 07.03.2019 in diesem Fall, dass für das Vorliegen einer Tierseuche i.S.v. § 2 Nr. 1 TierGesG bereits die realistische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit auch auf der Grundlage weniger Einzelfälle ausreicht. Der Ausbruch einer Epidemie im großen Umfang ist dafür nicht erforderlich. Andernfalls würde der Schutzzweck, der mit dem nach dem Gesetz maßgeblichen vorbeugenden Schutzmaßnahmen erreicht werden soll, verfehlt. Bildquelle: Pixabay
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