Ihr Anwalt für Pferderecht informiert zum Thema: Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw aufgeschreckten Pferdes

OLG Celle       20.01.2016   

Im vorliegenden Fall war ein PKW auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg ca. 10-15 Meter vor einem von einem Menschen geführten Pferd abgebogen. In Folge scheute das Pferd, riss die führende Person zu Boden und verletzte diese schwer am Kopf durch Huftritte. Die verletzte Person verklagte daraufhin den Fahrzeugführer sowie den Versicherungsnehmer des Fahrzeugs auf die Einstandspflicht für die bei dem Unfallereignis durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen.

Das OLG sah eine hälftige Haftungsquote als gegeben. Aus Sicht des Senats hätten weder die Betriebsgefahr für das Fahrzeug noch die Tiergefahr für das klägerische Pferd in größerem Umfange zur Schadensverursachung beigetragen als der jeweils andere Teil. Vielmehr ständen sich die Gefährdungstatbestände in etwa gleichgewichtig gegenüber, sodass eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für materielle Schäden bzw. die Berücksichtigung eines 50 %-igen Mithaftungsanteils der Klägerin für deren immateriellen Schaden geboten sei. Für die Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Ausbrechen des Pferdes der Klägerin als erwiesen anzusehen sei, hätte das Landgericht zu Recht auf das Beweismaß des § 286 ZPO abgestellt. Danach reiche für den Nachweis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebiete, aus, um von der Erwiesenheit eines solchen Zusammenhangs auszugehen. Träfe weder den Fahrer des Pkw, noch den Führer des Pferdes ein Verschulden, so sei von hälftiger Schadensteilung auszugehen, so das Gericht. Das ändere auch nicht der Umstand, dass der Fahrzeugführer mit seinem Pkw einen nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg befahren hätte, da ein unfallursächliches Verschulden, das neben eine Haftung aus Betriebsgefahr treten würde, hier nicht zu begründen sei.

 

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